
Sehr nette Besitzer, günstige Preise, leckeres Essen, welches aus Produkten hergestellt wird, welche auf dem hauseigenen Bauernhof produziert werden. Frischer und regionaler geht es nicht. Spätzle sind handgeschabt, Lammfleisch von eigenen Schafen, fantastisch.
Quelle: GoogleKlasse Essen zu kleinem Preis
Quelle: GoogleZu empfehlen leckere Hausmannskost Most aus eigenem Anbau sowie Schnaps aus eigener Brennerei Sehr nettes Personal Hunde erlaubt
Quelle: GoogleBester Fleischkäse mit Bratkartoffeln und Zwiebeln, nette Wirtsleut und urige Atmosphäre, einfach zum Wohlfühlen und mit Freunden genießen.
Quelle: GoogleEinfach der geilste Moscht was mir schmeckt, Schälrippchen und Sauerkraut auch zu empfehlen sowie Schlachtplatte 👍
Quelle: GoogleSuper Qualität zum vernünftigen Preis, schwäbisches Gasthaus wie aus dem Bilderbuch.
Quelle: GoogleGutes und preiswertes Essen, grosse Portionen
Quelle: Google30.07.2024 Betriebsbezeichnung Gaststätte Krone Anschrift Lothenbergstraße 12/1 73107 Eschenbach Feststellungstag 02.07.2024 Sachverhalt/Grund der Beanstandung Insgesamt wurden ca. 15 überwiegend erhebliche und wiederholte Hygienemängel festgestellt. Arbeitsgeräte mit Lebensmittelkontakt waren zum Teil stark altverschmutzt. Dabei handelte es sich um eine durch dunkles Frittierfett sowie verkohlte Lebensmittelreste verschmutzte Fritteuse und deren Körbe. Einrichtungen in Form eines altverschmutzen Bodens, die Dunstabzugshaube und ein Hocker waren verunreinigt. In einem altverschmutzten Kühlschrank war auch das Ventilatorengitter erheblich verunreinigt mit der Folge einer Verteilung von Verunreinigungen. Im Kühlschrank befanden sich nicht mehr zum Verzehr geeignete Lebensmitteln in Form von überlagerter und angetrockneter sowie ersichtlich kontaminierter Dosenwurst, Sauerkraut und Bratensoße. Die Bier-Fassbox im Keller war außen sowie innen verschmutzt. Rechtsgrundlage Art. 14 Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a) und § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a; i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStrafVO und § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) 852/2004 i.V.m. Kapitel I Nr. 1, Kapitel II Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) LFGB Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen Die Einleitung der Mängelbehebung erfolgte unmittelbar vor Ort unter behördlicher Überwachung. Gemäß Nachkontrolle am 10.07.2024 waren die Mängel behoben.
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